Gemäß § 6 der EFZN-Satzung (Stand Dezember 2006) nimmt der Vorstand die folgenden Aufgaben wahr:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Forschungsverbundes, trifft die dazu notwendigen Entscheidungen und beschließt im Benehmen mit den Präsidien der Gründungshochschulen Satzungsänderungen. Er ist für alle Fragen, die nach der Satzung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fallen, zuständig.
- Der Vorstand stimmt die Durchführung der Vorhaben in dem Forschungsverbund ab. Die bewilligten Arbeits-, Kosten- und Finanzierungspläne der Drittmittelprojekte werden ihm von der jeweils projektleitenden Hochschule zur Vorbereitung der Abstimmung der Forschungsvorhaben übermittelt. Sollte absehbar sein, dass die Durchführung des geplanten Projekts aus Kapazitätsgründen schwierig wird, informiert der Vorstand die Betroffenen, um diese Angelegenheit einvernehmlich gemeinsam zu bewältigen.
- Der Vorstand entscheidet ggf. in Abstimmung mit der einbringenden Hochschule über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen und über die Verwendung der Stellen, Ausgabemittel für Personal sowie der Sachmittel, die dem Forschungsverbund zugeordnet oder zugewiesen sind.
- Die Auswahl und Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EFZN am Standort Goslar erfolgt durch die jeweilige Hochschule im Benehmen mit dem Vorstand des EFZN. Die Hochschulen werden sich bei den Einstellungen abstimmen.
- Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.